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napaso
Tiburtiusstr. 5
12524 Berlin

Tel.: (030) 55 10 65 16
Mail:

 

 
Informationen für Unternehmer

Themenübersicht:

  1. Grundpflichten des Unternehmers
  2. Pflichten der Versicherten
  3. Erste Hilfe
  4. Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel
  5. Ersthelfer
  6. Anwesenheit von Ersthelfer
  7. Ausbildung von Ersthelfern
  8. Verletzung von Unternehmerpflichten
  9. Dokumentationen von Erste-Hilfe-Leistungen
  10. Informationen zu Kindertagesstätten

 PDF  Download Checkliste "Organisation Erste Hilfe im Betrieb"

 

Hinweis: Wir zitieren und kommentieren hier an dieser Stelle Auszüge aus der Unfallverhütungsvorschrift BGV-A1.

Weiter Rechtsgrundlagen sind:
§§ 3, 10 Arbeitsschutzgesetz,
§ 61 Bundesberggesetz,
§§ 21, 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII,
§§ 3, 4 und 6 der Arbeitsstättenverordnung

 

1. Grundpflichten des Unternehmers
 

(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.

(2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei insbesondere das staatliche und berufsgenossenschaftliche Regelwerk heranzuziehen.

Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten

(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 erforderlich sind.

Unterweisung der Versicherten

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen. Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen. Sie muss dokumentiert werden.

(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

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2. Pflichten der Versicherten

(1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.

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3. Erste Hilfe

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch berufsgenossenschaftliche Aushänge oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.

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4. Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel

(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.
Mindestanforderungen an Sachmittel finden Sie hier.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereit gehalten werden.

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5. Ersthelfer

(1) Der Arbeitgeber hat diejenigen Personen zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen.

(2) Dazu muss der Unternehmer über eine ausreichende Anzahl aus- bzw. fortgebildeter Ersthelfer im Betrieb verfügen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, begeht er eine grobe Pflichtwidrigkeit. Steht einem Verletzten bei einem Notfall im Betrieb kein Ersthelfer zur Verfügung, so kann sich der Unternehmer damit dem Tatbestand einer Körperverletzung oder gar eines Tötungsdeliktes schuldig machen sowie regresspflichtig werden.

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6. Anwesenheit von Ersthelfer

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

1. bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,

2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten

a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %
b) in sonstigen Betrieben 10 %.

(2) Der Unternehmer hat auf Grund seiner Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob er mit der vorgeschriebenen Anzahl auskommt oder ob weitere Ersthelfer benötigt werden. Zu berücksichtigen sind z.B. Etagen Anzahl, Wegestrecken über 100m, Urlaub, Schichtarbeit oder Ausfall durch Krankheit von Mitarbeitern.

(3) Die Ersthelfer sind unter Berücksichtigung der Art der Gefahren, der Struktur und der Ausdehnung des Betriebes so zu platzieren, dass bei jedem Unfall ein Ersthelfer in der Nähe ist.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden.

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7. Ausbildung von Ersthelfern

a) Erste-Hilfe-Ausbildung: Die Ausbildung zum Ersthelfer erfolgt in einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang.

b) Erste-Hilfe-Fortbildung: Die Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training in Zeitabständen von zwei Jahren Erste-Hilfe-Weiterbildung: Die Weiterbildung umfasst Erste-Hilfe-Maßnahmen, die nicht Gegenstand von a) und b) sind.

Diese Maßnahmen sind in einem angemessenem Zeitumfang zu vermitteln.

Grundkurse   nach 2 Jahren   nach 2 Jahren   ...
Ersthelfer Ausbildung
(8 Doppelstunden)
Ersthelfer-Training
Fortbildung

(4 Doppelstunden)
Ersthelfer-Training
Fortbildung

(4 Doppelstunden)
...
           
Ersthelfer Weiterbildung
(8 Doppelstunden)
Ersthelfer Weiterbildung
(4 Doppelstunden)
Ersthelfer Weiterbildung
(4 Doppelstunden)
...

 

Die Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung von Ersthelfer in Betrieben werden von den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften / Unfallkassen) übernommen(§23 SGB VII). 
Die Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen sind vom Unternehmer zu tragen.

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8. Verletzung von Unternehmerpflichten

Im Fall, dass einzelne dem Unternehmer obliegenden oder auferlegten Pflichten nicht oder schlecht erfüllt werden, hat der Unternehmer bzw. die verantwortliche Person mit abgestuften Rechtsfolgen zu rechnen. Die von der Berufsgenossenschaft bevorzugte Maßnahme bei Verletzung der Unternehmerpflichten ist die Ahndung des Verstoßes durch Auferlegung eines Bußgeldes. Nach § 209 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII kann eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zur Höhe von EURO 10.000,– geahndet werden.

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9. Dokumentationen von Erste-Hilfe-Leistungen

Jedes Ereignis, bei dem Erste Hilfe geleistet wurde, also auch der kleinste Unfall, muss aufgezeichnet werden. Zur Dokumentation kann das so genannte "Verbandbuch" (BGI/GUV-I 511), der Meldeblock (BGI 511-3) oder auch das Formular "Dokumentationsbogen für Erste-Hilfe-Leistungen" verwendet werden. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden (§ 24 Abs. 6 BGV/GUV-V A 1).

Für jeden Mitarbeiter im Betrieb ist die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen deshalb wichtig, weil sie als Nachweis für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls verwendet werden kann.

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10. Informationen zu Kindertagesstätten

Bei der Organisation einer wirksamen Ersten Hilfe ist die Zusammenarbeit zwischen Sachkostenträger und der Leitung der Einrichtung von besonderer Bedeutung (Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material, Schulung von Erzieherinnen und Erziehern in Erster Hilfe).

Pro Kindergruppe muss eine Erzieherin oder ein Erzieher in Erster Hilfe ausgebildet sein. Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass diese Mindestanforderung eingehalten wird. Auch wenn sich die Kindergruppe außerhalb der Einrichtung befindet, muss eine Person mit diesen Kenntnissen unmittelbar erreichbar und Verbandmaterial vorhanden sein.

Alle Erzieherinnen, die nach den o. a. Grundsätzen nicht Ersthelfer sein müssen, sind aber in jedem Fall zur Erste-Hilfe-Leistung zu befähigen.
Zum anderen ist es möglich und unserer Meinung nach auch sinnvoller, an besonderen Lehrgängen teilzunehmen, bei denen die erste Hilfe bei Kindern im Vordergrund steht.

In der Erste-Hilfe-Weiterbildung "Kindernotfallseminar" werden die Besonderheiten bei Säuglingen und Kindern, z B. bei Feststellung der Vitalfunktionen, Seitenlagerung, Atemspende und Herz-Lungen-Wiederbelebung, nicht nur besprochen, sondern auch praktisch eingeübt. Selbstverständlich werden dabei Kinder-Übungsphantome verwendet.
Die Lehrgangsgebühren müssen durch die Einrichtungen selbst getragen werden.

 

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