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napaso
Tiburtiusstr. 5
12524 Berlin

Tel.: (030) 55 10 65 16
Mail:

 

 
Informationen für Ersthelfer

Themenübersicht:

  1. Erste Hilfe Maßnahmen
  2. Rechtsfragen bei Erste Hilfe Leistungen
  3. Infektionsgefahr bei Erste Hilfe Leistungen
  4. Inhalt von Verbandkästen
  5. Rhythmus/Zeitplan von Ersthelfer Fort- und Weiterbildungen


 

1. Erste Hilfe Maßnahmen

 

1a.) Auffinden einer Person
 

 
 

1b.) Basismaßnahmen bei Erwachsenen
 

 
 

1c.) Basismaßnahmen bei Kleinkindern ab 1 Jahr

 

 
 

1d.) Erstickungsanfall durch Fremdkörper bei Kindern ab 1 Jahr

 


 

Themenübersicht

 

2. Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistungen durch Ersthelfer


Ansprüche gegen den Ersthelfer
Im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung kann der Ersthelfer grundsätzlich nicht zum Schadensersatz herangezogen werden, es sei denn, er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich durch unsachgemäßes Vorgehen, was zum Tode oder zu einer Verschlimmerung der Schädigung führt. BGB

Ansprüche des Ersthelfers bei Eigenschaden
Ist mit der Hilfeleistung zugunsten Verletzter ein Eigenschaden verbunden, kann der Ersthelfer den Ersatz der Eigenaufwendungen verlangen. Vom Verletzten kann er die Aufwendungen für unvermeidbare Schäden (Sachschaden, Körperschaden) verlangen.

Pflicht zur Hilfeleistung
Grundsätzlich macht sich jeder gemäß § 323 c Strafgesetzbuch wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, wenn er bei einem Notfall nicht unverzüglich die ihm bestmögliche (seinen Fähigkeiten entsprechende) Hilfe leistet.

Fehlerhaft geleistete Erste Hilfe
Kommt es trotz der Hilfeleistung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder gar zum Tod des Verletzten, so macht sich ein Ersthelfer grundsätzlich nicht strafbar, wenn er die Hilfeleistung mit der gebotenen Sorgfalt, d.h. seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten und den Umständen entsprechend, durchführt. Das Gleiche gilt, wenn der Ersthelfer im Zuge der Erste-Hilfe-Leistung zusätzliche Körperschäden beim Verletzten verursacht.

Sachbeschädigung im Rahmen der Ersten Hilfe
Müssen im Zuge der Erste-Hilfe-Leistungen Sachen beschädigt werden, wird der Ersthelfer in der Regel nicht wegen Sachbeschädigung zur Verantwortung gezogen. Denn unter dem Gesichtspunkt des „rechtfertigenden Notstandes“ handelt nicht rechtswidrig, wer z. B. zur Abwendung einer Gefahr für die Gesundheit des Verletzten (z. B. starke Blutung aus offener, durch die Kleidung verdeckter Wunde) eine Sachbeschädigung begeht (Zerschneiden der Kleidung). Es überwiegt wieder das geschützte Interesse des Verletzten (Gesundheit/Leben) das beeinträchtigte Interesse (Unversehrtheit der Kleidung) wesentlich.

Sonstige Rechtsverstöße im Rahmen der Ersten Hilfe
Handelt der Ersthelfer nach bestem Wissen und Gewissen und leistet er – seinen Fähigkeiten entsprechend – die ihm bestmögliche Hilfe, so braucht er grundsätzlich weder mit Schadensersatzansprüchen noch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Selbst wenn ihm bei der Hilfeleistung ein Fehler unterlaufen sollte, bleibt er straffrei, da er in jedem Falle seine Hilfe leistete, um einem anderen zu helfen.

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3. Infektionsgefahr bei Erste Hilfe Leistungen

Ersthelfer befürchten immer wieder, sich bei einer Hilfeleistung zu infizieren, z.B. mit HIV (Humanes Immundefizienz-Virus), Hepatitis B oder Hepatitis C. Infolge dessen, werden sogar notwendige Erste-Hilfe-Maßnahmen unterlassen. Eine Infektion kann nur durch einen direkten Kontakt, z.B. offene Wunde des Helfers mit virushaltigem Blut bzw. Körperflüssigkeiten des Verletzten, erfolgen. Dies lässt sich fast immer durch sehr einfache Maßnahmen vermeiden. Ersthelfer werden im Rahmen der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung mit Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen gegen Infektionen vertraut gemacht. Werden diese Regeln und Maßnahmen konsequent eingehalten, ist ein Infektionsrisiko nahezu ausgeschlossen.

Folgende Maßnahmen stellen einen sehr wirksamen Schutz dar:

1. Generell ist der unmittelbare Haut- oder Schleimhautkontakt des Helfers mit dem Blut oder anderen Körperflüssigkeiten des Verletzten zu vermeiden. Bei Verletzten, die bluten, sind unbedingt Einmalhandschuhe (z.B. aus dem Verbandkasten) zu tragen. Dies gilt im Besonderen, wenn der Helfer Verletzungen an seinen Händen hat. Neben den Händen ist auch an anderen Körperstellen, z.B. Unterarm oder Gesicht, jeglicher Blutkontakt zu vermeiden. Besondere Vorsicht ist beim Umgang mit kontaminierten Gegenständen geboten, die den Helfer verletzen könnten. Das können z.B. blutverschmutzte Werkzeuge oder Glassplitter, aber auch medizinische Instrumente sein.

2. Bei einer Atemspende ist eine Infektionsgefahr äußerst minimal, besonders dann, wenn keine blutenden Gesichts- oder Mundraumverletzungen vorliegen. Bei der Atemspende ist die Mund-zu-Nase-Beatmung unter dieser Vorgabe zu bevorzugen. Sofern sofort verfügbar, kann auch eine Beatmungshilfe (Einmalnotfallbeatmungshilfe, Beatmungsmaske u.a.) verwendet werden. Liegen starke Blutungen im Gesichtsbereich vor und ist eine Reanimation erforderlich, kann auf die Beatmung verzichtet werden und bis zum Eintreffen des Rettungspersonals die Herzdruckmassage allein durchgeführt werden.

Es gibt keinen Grund, aus Furcht vor einer Infektion Erste-Hilfe-Maßnahmen zu unterlassen.

Falls es im Rahmen einer Hilfeleistung dennoch zu einem direkten Kontakt mit möglicherweise infektiösem Blut oder Körperflüssigkeiten gekommen ist, sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1. Kontamination der intakten Haut
Intensive Reinigung mit Wasser und Seife; ggf. desinfizieren mit einem zugelassenen alkoholischen Desinfektionsmittel.

2. Kontamination von geschädigter Haut, Auge, Mundhöhle
Zunächst intensive Spülung mit Wasser. Da eventuell erforderliche Impfungen oder andere Behandlungsmaßnahmen sofort beginnen müssen, ist eine unverzügliche Vorstellung beim D-Arzt oder dem in die Notfallversorgung eingebundenen Betriebsarzt notwendig. Hier stehen i.d.R. die erforderlichen Präparate zur Verfügung.

3. Schnitt- oder Stichverletzung mit kontaminierten Gegenständen
Bei blutender Wunde spülen mit Wasser; bei nicht blutender Wunde – Blutung durch Druck auf umliegendes Gewebe anregen und 1 – 2 Minuten bluten lassen. Danach unverzügliche Vorstellung beim D-Arzt oder dem in die Notfallversorgung eingebundenen Betriebsarzt.
Bei der Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen ist der Hergang des Kontaktes mit möglicherweise infektiösem Blut oder Körperflüssigkeiten schriftlich festzuhalten (z.B. im Verbandbuch).

Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung "Fachausschuss Erste Hilfe"

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4. Inhalt von Verbandkästen

    Stückzahl im Verbandkasten
Nr. Bezeichnung klein
DIN 13157
groß
DIN 13169
1 Heftpflaster DIN 13019 - A 5 x 2,5
1
2
2 Wundschnellverband DIN 13019 - E 10 x 6
8
16
3 Fingerkuppenverband
4
8
4 Fingerverband 120mm x 20 mm
4
8
5 Pflasterstrip 19 mm x 72 mm
4
8
6 Pflasterstrip 25 mm x 72 mm
8
16
7 Verbandpäckchen DIN 13151 - K
1
2
8 Verbandpäckchen DIN 13151 - M
3
6
9 Verbandpäckchen DIN 13151 - G
1
2
10 Verbandtuch DIN 13152 - A
1
2
11 Kompresse 100 mm x 100 mm
6
12
12 Augenkompresse
2
4
13 Kälte-Sofortkompresse
1
2
14 Rettungsdecke 2100 mm x 1600 mm
1
2
15 Fixierbinde DIN 61634 - FB 6 cm
2
4
16 Fixierbinde DIN 61634 - FB 8 cm
2
4
17 Dreiecktuch DIN 13168 - D
2
4
18 Schere DIN 58279 - B 190
1
1
19 Folienbeutel
2
4
20 Vliesstoff-Tuch
5
10
21 Einmalhandschuhe nach DIN EN 455
4
8
22 Erste-Hilfe-Broschüre
1
1
23 Inhaltsverzeichnis
1
1

 

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5. In welchen Zeiträumen muss ich mich als Ersthelfer weiterschulen lassen?

Grundkurse   nach 2 Jahren   nach 2 Jahren   ...
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(8 Doppelstunden)
Ersthelfer-Training
Fortbildung

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Ersthelfer-Training
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